Haftpflicht
Die private Haftpflichtversicherung hat die Aufgabe, das Vermögen des Versicherten vor berechtigten oder unberechtigten Ersatzansprüchen Dritter zu schützen, d.h. ihn von solchen Forderungen zu befreien. Davon ausgehend ergeben sich folgende Voraussetzungen für die Bewilligung des Versicherungsschutzes:

  • 1) das Eintreten eines Schadenereignisses im Zeitraum der Geltungsdauer der Versicherung,
  • 2) durch dieses Ereignis muß ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden entstanden sein,
  • 3) der Versicherte wurde von einem Dritten auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen.


Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, daß jede Person, die vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Ersatz des dabei entstehenden Schadens verpflichtet ist. Daraus folgt eine unbegrenzte Haftung für solche Rechtsverletzungen. Davon befreit sind Kraft Gesetzes nur folgende Personengruppen:

  • a) Bewußtlose;
  • b) Menschen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden;
  • c) Minderjährige bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres.


Für eine Verursachung von Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen haften minderjährige Personen, die das siebente, aber noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei Vorsatz. Bei allen anderen Schadensereignissen sind solche Personen im Alter von Vollendung des siebenten bis nicht vollendetem achzehnten Lebensjahr nur dann haftbar zu machen, wenn sie zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Das gleiche gilt für Taubstumme.

Durch eine private Haftpflichtversicherung können natürlich nicht alle Gefahren, aus denen Schadenersatzansprüche entstehen, abgedeckt werden. Dies würde die Kraft einer Versichertengemeinschaft übersteigen. Deshalb werden durch die Anbieter in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), in Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Erläuterungen und im Versicherungsschein sowie seinen Nachträgen die versicherten und nichtversicherten Risiken fixiert. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Gefahren, die gegen Zahlung der Tarifprämie versichert werden, und solchen, für die nur bei Zahlung eines Zusatzbeitrags Versicherungsschutz gewährleistet wird.

Generell ausgeschlossen sind in einer privaten Haftpflichtversicherung vorsätzlich herbeigeführte Schäden und Eigenschäden sowie Ansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit diesem in einer häuslichen Gemeinschaft leben bzw. zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
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